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Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

Wenn Sie in der EU und Nordirland Produkte verkaufen, die keine Lebensmittel sind, müssen Sie ab 2024 die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation/GPSR) einhalten.

Am 13. Dezember 2024 treten durch die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit neue Bestimmungen für die meisten Non-Food-Verbraucherprodukte in Kraft.

Um die Verordnung einzuhalten, müssen Sie bis zum 13. Dezember 2024 Folgendes tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass alle Produkte, die Sie in der EU und in Nordirland verkaufen, den geltenden Vorschriften bezüglich Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit entsprechen.
  2. Ernennen Sie eine verantwortliche Person in der EU für diese Produkte.
  3. Beschriften Sie die Produkte mit den Kontaktdaten der verantwortlichen Person, des Herstellers und ggf. des Importeurs.
  4. Beschriften Sie die Produkte mit der Typ-, Chargen- oder Seriennummer.
  5. Beschriften Sie die Produkte ggf. mit Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen in der Sprache des Verkaufslands.
  6. Geben Sie für jedes Produkt in Online-Angeboten die Informationen zur verantwortlichen Person, den Namen des Herstellers und die Kontaktdaten an.
  7. Stellen Sie ein Produktbild zur Verfügung und geben Sie alle weiteren zur Identifizierung des Produkts notwendigen Informationen für Online-Angebote an.
  8. Bringen Sie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für Online-Angebote in der Sprache des Verkaufslandes an.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie im Vorfeld der Verordnung die ersten 5 Anforderungen so bald wie möglich erfüllen. Anfang 2024 werden wir Informationen zum Erfüllen der Anforderungen 6–8 zukommen lassen.

Weitere Informationen finden Sie unter Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

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Am 13. Dezember 2024 treten durch die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit neue Bestimmungen für die meisten Non-Food-Verbraucherprodukte in Kraft.

Um die Verordnung einzuhalten, müssen Sie bis zum 13. Dezember 2024 Folgendes tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass alle Produkte, die Sie in der EU und in Nordirland verkaufen, den geltenden Vorschriften bezüglich Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit entsprechen.
  2. Ernennen Sie eine verantwortliche Person in der EU für diese Produkte.
  3. Beschriften Sie die Produkte mit den Kontaktdaten der verantwortlichen Person, des Herstellers und ggf. des Importeurs.
  4. Beschriften Sie die Produkte mit der Typ-, Chargen- oder Seriennummer.
  5. Beschriften Sie die Produkte ggf. mit Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen in der Sprache des Verkaufslands.
  6. Geben Sie für jedes Produkt in Online-Angeboten die Informationen zur verantwortlichen Person, den Namen des Herstellers und die Kontaktdaten an.
  7. Stellen Sie ein Produktbild zur Verfügung und geben Sie alle weiteren zur Identifizierung des Produkts notwendigen Informationen für Online-Angebote an.
  8. Bringen Sie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für Online-Angebote in der Sprache des Verkaufslandes an.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie im Vorfeld der Verordnung die ersten 5 Anforderungen so bald wie möglich erfüllen. Anfang 2024 werden wir Informationen zum Erfüllen der Anforderungen 6–8 zukommen lassen.

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9. Diese Vorschriften gelten nicht für Anbieter, deren Firmensitz nicht in der EU liegt.

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Meint ihr tatsächlich "Produkt" und nicht "Artikel"? Das ist ein großer Unterschied.

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  1. Stellen Sie sicher, dass alle Produkte, die Sie in der EU und in Nordirland verkaufen, den geltenden Vorschriften bezüglich Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit entsprechen.
  2. Ernennen Sie eine verantwortliche Person in der EU für diese Produkte.
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  4. Beschriften Sie die Produkte mit der Typ-, Chargen- oder Seriennummer.
  5. Beschriften Sie die Produkte ggf. mit Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen in der Sprache des Verkaufslands.
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9. Diese Vorschriften gelten nicht für Anbieter, deren Firmensitz nicht in der EU liegt.

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Meint ihr tatsächlich "Produkt" und nicht "Artikel"? Das ist ein großer Unterschied.

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